Dass Gott gratis ist, der Glaube ein Geschenk, die Kirche ein Ort der Verkündigung und der Solidarität, dies wird weitreichend anerkannt – und ist zugleich von unbezahlbarem Wert. Dass dabei Kosten anfallen, wird manchmal übersehen. Orte der Bildung müssen beheizt werden, fachliche Begleitung braucht Arbeitsmaterialien, Gebäude brauchen Pflege.
Wir danken allen Beitragszahlenden aufrichtig! Sie machen möglich, was unsere Kirche ausmacht und am Leben erhält. Viele Menschen sind Teil unserer Gemeinschaft, da sie überzeugt sind: was sie bezahlen, kommt mehrfach und in vielfältiger Form zurück und bewahrt christliche Werte.
Leider kommt es immer wieder zu Ungereimtheiten und Diskussionen im Zusammenhang mit dem Kirchenbeitrag.
In den meisten Fällen wird die Beitragsgrundlage (das lohnsteuerpflichtige Jahreseinkommen – NICHT das Nettoeinkommen) geschätzt, weil das Einkommen nicht nachgewiesen wird. Dies erfolgt zentral über das Kirchenamt. Die Kirche hat keinen Zugriff auf Daten jedes Einzelnen, wie oft behauptet wird. Sehr oft werden Änderungen in Bezug auf Arbeitsstelle, Familienstand, Kinder, außergewöhnliche Belastungen usw. im System nicht vorgenommen, weil sie nicht bekannt sind und daher auch nicht berücksichtigt werden können. Sie helfen, indem sie dies der Pfarrgemeinde mitteilen.
Durch die automatische steuerliche Geltendmachung des Kirchenbeitrages bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) bis zu einer Höhe von € 400,00 pro Jahr erhalten Beitragszahlende bis zu 42 Prozent des Kirchenbeitrags automatisch wieder zurück.
Katholische Ehepartner, die den Kirchenbeitrag für ihre Partnerin/ihren Partner an die evang. Kirche bezahlen, können diesen Beitrag bei ihrer eigenen Vorschreibung berücksichtigen lassen. Gilt auch umgekehrt!
Der Kirchenbeitrag kann nur dann gerecht sein, im Sinne, jeder zahlt nach seinen Möglichkeiten (ähnlich der Einkommensteuer, wo höhere Einkommen auch stärker besteuert werden als geringe), wenn das Einkommen bekannt ist. Daher unterliegen auch nachgewiesene Einkommen einer geringeren jährlichen Erhöhung als geschätzte. Diese prozentuelle Erhöhung (Anpassung an die Inflationsrate) muss zwar vom Presbyterium beschlossen werden, wird aber vom Kirchenamt (Finanzausschuss) vorgegeben. Der vorgeschlagene Prozentsatz kann meist nicht abgelehnt werden, weil die Pfarrgemeinde einen bestimmten Durchschnittsbeitrag erzielen muss. Dieser Durchschnittsbeitrag ist auch Grundlage dafür, wie viel die Gemeinde sich vom Kirchenbeitrag behalten kann.
Ein Berechnungsbeispiel soll dies veranschaulichen:
Beitragsgrundlage = Lohnsteuerpflichtige Einkommen (245 auf Bescheid)
Kirchenbeitrag = 1 % der Beitragsgrundlage
davon werden 44,00 als Absetzbeitrag berücksichtigt, ähnlich Absetzbeträge bei der Lohnsteuerberechnung
zuzüglich Gemeindeumlage von 13 % (391,11 – 44,00 = 350,11 davon 13 %)
Berücksichtigt werden auch Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinder.
Dies ergibt die Jahresvorschreibung.
Die 13 % Gemeindeumlage bleiben zur Gänze in der Pfarrgemeinde, für die Aufgaben der Gemeinde
Von den 350,11 verbleiben 29 % ebenfalls in der Gemeinde für eigene Angelegenheiten, das sind 101,53, der Rest geht an die Evang. Kirche Österreich (248,57)
Damit die Pfarrgemeinde 29 % des Kirchenbeitragsaufkommens erhält, muss eben ein bestimmte Durchschnittsbeitrag erreicht werden, ist dies nicht der Fall, verringert sich der Prozentsatz auf 24 % und die Gemeinde muss einen beträchtlichen Betrag an die Evang. Kirche Österreich rücküberweisen.
Unsere Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
– Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarrgemeinde
– Diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
– Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
– Die gesamte Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen uvm.)
z.B. Unterstützung der Konfirmandenfreizeit
– Und ebenso auf Gemeindeebene: Unterstützung für den Religionsunterricht
– Sachaufwände ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
– Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirche, Gemeindesaal…)
Unsere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kirchenbeitrag in der Pfarrgemeinde sind im Wesentlichen
– Zahlungseingänge verbuchen und an das Kirchenamt weiterleiten
– Vornahme von Änderungen, wenn sie von Beitragszahlern mitgeteilt werden
– Durchführung von Mahnungen, bei Zahlungsrückständen
– Gespräche mit Beitragszahlern
Die Sprechstunde findet jeden 1. Samstag im Monat von 10:00 – 11:00 Uhr in der Pfarrkanzlei in Neuhaus/Klb. statt.
Die nächsten Sprechstundentermine sind:
07.12..2024 – 04.01.2025 – 01.03.2025 – 05.04.2025
Falls es zu Änderungen kommt, finden Sie diese auf der Homepage oder als Aushang im Schaukasten bei der Kirche in Neuhaus/Klb.
Sie können uns auch gerne per Mail erreichen (pg.neuhaus@evang.at) und Ihr Anliegen schildern.
Kirchenbeitragsvorschreibung 2024
Bitte melden Sie sich, wenn sich Änderungen in Bezug auf Arbeitsstelle, Familienstand, Kinder, außergewöhnliche Belastungen usw. ergeben haben.
Falls es zu einer gravierenden Erhöhung zum Vorjahr kommt, kann sein, dass etwaige Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen weggefallen sind oder Kinder erwachsen geworden sind usw.
Um den Aufgaben der Pfarrgemeinde nachkommen zu können, ist jeder Euro wichtig. Ich bitte Sie daher, ausstehende Kirchenbeiträge so bald wie möglich zu überweisen. Sie können auch gerne monatliche Zahlungen leisten. Bei großen Rückständen kann auch Ratenzahlung vereinbart werden.
Aufgrund der hohen Außenstände müssen wir auch leider wieder die Rückstände mittels eines Rechtsanwaltes einklagen. Lassen Sie es nicht so weit kommen und suchen Sie das Gespräch mit Presbytern, Gemeindevertretern und natürlich auch in der Sprechstunde.
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag.
Mag.ª Birgit Knaus-Siegel
Kirchenbeitragsreferentin
der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Neuhaus am Klausenbach
Achtung geänderte Kontonummer:
AT 89 3302 7000 0430 3541
Antworten zum Kirchenbeitrag
Warum darf die Evangelische Kirche in Österreich Kirchenbeitrag einheben?
Aufgrund des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben.
Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung (Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung).
Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?
Die Evangelische Kirche finanziert mit den Kirchenbeiträgen österreichweit:
_ Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie jene der weltlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
_ Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung
kirchlicher MitarbeiterInnen
_ Erwachsenenbildungseinrichtungen wie beispielsweise die Evangelische
Akademien
_ Die Öffentlichkeitsarbeit
_ Die Frauen- und Jugendarbeit
_ Die Unterstützung für den Religionsunterricht
_ Die Initiativen rund um die Ökumene
_ Die Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
_ Die Hochschulseelsorge
_ Das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau
_ Zahlreiche Initiativen von Gemeinden und Diözesen
Die Superintendenz im Burgenland finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
_ Gehälter der MitarbeiterInnen der Superintendenz
_ Diakonische Projekte der Superintendenz
_ Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
_ Erwachsenenbildungseinrichtungen
_ Die regionale Öffentlichkeitsarbeit
_ Auch hier: die Frauen- und Jugendarbeit
_ Gibt ebenso Unterstützung für den Religionsunterricht
_ Und nicht zuletzt: Die Pflege und Erhaltung von Gebäuden
Unsere Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
_ Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarrgemeinde
_ Diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
_ Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
_ Die gesamte Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen uvm.)
_ Und ebenso auf Gemeindeebene: Unterstützung für den Religionsunterricht
_ Sachaufwände ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
_ Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirche, Gemeindesaal), Friedhof
Wer hat die Verpflichtung, Kirchenbeitrag zu leisten, wer ist kirchenbeitragspflichtig?
Kirchenbeitragspflichtig ist jede(r) evangelische Christ/in mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.
Wer ist von der Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?
Nicht kirchenbeitragspflichtig sind Jugendliche in Schulausbildung, Lehrlinge, Studierende sowie Präsenzdienende und Zivildienstleistende. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.
Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?
Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient Ihr Einkommensnachweis in Form der Einreichung des Lohn- oder Gehaltszettels oder die Einkommenssteuererklärung. Detaillierte Auskünfte zur Errechnung der Bemessungsgrundlag für Ihren Kirchenbeitrag erhalten Sie bei Ihrer Beitragsstelle vor Ort oder unter
www.gerecht.at – Antworten zur Berechnung und Ihr Beitragsrechner. Hier können Sie auch eine Berechnung durchführen.
Falls Sie bedauerlicher Weise aus der Kirche ausgetreten sind, ist der aliquote Anteil des Austrittsjahres und etwaige Rückstände zu bezahlen.
STAND: September 2024