Wie Sie alle wissen, wurde infolge eines Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22.01.2019 durch zwei Bundesgesetze der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag für die Evangelischen abgeschafft und an dessen Stelle der „persönliche Feiertag“ in Anrechnung auf den Urlaubsanspruch neu eingeführt. Nachdem verschiedenste Initiativen von Bischof Dr. Michael Bünker und Bischof Mag. Michael Chalupka in Richtung gesetzlicher Änderung dieser Bestimmungen scheiterten, wurde Ende September 2019 von den Evangelischen Kirchen, derEvangelisch-methodistischen Kirche und der Altkatholischen Kirche in Österreich gemeinsam ein Individualantrag zur Gesetzesprüfung dieser neuen Bestimmungen mit der Abschaffung des Karfreitags beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die Bundesregierung erstattete bereits eine Gegenäußerung. Der Verfassungsgerichtshof wird wahrscheinlich im 1. Halbjahr 2020 in diesem Gesetzesprüfungsverfahren entscheiden. Ob dies noch vor dem Karfreitag 2020, dem 10. April 2020, sein wird, ist eher fraglich.
Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen muss der persönliche Feiertag vom Arbeitnehmer/in spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekanntgegeben werden, um tatsächlich als persönlicher Feiertag ausgeübt werden zu können. Der Karfreitag ist im Jahr 2020 am 10. April 2020. Die Anmeldung des Karfreitags als persönlicher Feiertag muss daher schriftlich beim Dienstgeber/in bis spätestens 10. Jänner 2020 erfolgen.
Die Anmeldung hat beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin bzw. der dafür zu-ständigen Abteilung im Unternehmen bzw. Dienststelle schriftlich zu erfolgen, wobei dies wie folgt geschehen kann:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, ……….. , wohnhaft ……….. , melde hiermit meinen persönlichen Feiertag für den Karfreitag, 10. April 2020, an.
Mit freundlichen Grüßen“